Airlines müssen bei der Online-Buchung sofort den Endpreis anzeigen

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland begrüßt EuGH-Urteil. Vor versteckten Servicekosten sollte man sich trotzdem weiter in Acht nehmen.

Schon bei der Buchung müssen europäische Fluggäste künftig informiert werden, was ihr Flug tatsächlich kostet. Damit das alles etwas transparenter wird... Foto: (c) ZEV

(PM/PK) – Wer kennt das nicht: Man durchsucht das Internet nach dem günstigsten Flug, freut sich über ein tolles Angebot und füllt akribisch alle geforderten Angaben aus. Doch beim letzten Buchungsschritt erhöht sich der Preis des Flugtickets plötzlich um eine beachtliche Summe.

Damit ist nun endlich Schluss, denn der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (Rechtssache C-573/13) klargestellt, dass Kunden, die einen Flug über ein Online-Buchungssystem buchen, den Endpreis sofort deutlich angezeigt bekommen müssen. Dies gilt sowohl für den ausgewählten Flug als auch für alternative Verbindungen. Unter dem Endpreis ist der Flug inklusive Steuern und Gebühren zu verstehen. Bei seiner Entscheidung stützt sich der EuGH auf die europäische Preistransparenzverordnung.

„Damit haben die Luxemburger Richter der unsäglichen Praxis vieler Portale einen Riegel vorgeschoben, den tatsächlichen Preis möglichst lange zu verschleiern“, sagt Bernd Krieger, Leiter des EVZ Deutschland. „Endlich gibt es mehr Ehrlichkeit für Verbraucher. Airlines können sich nun keinen Wettbewerbsvorteil mehr verschaffen, indem sie die Kunden mit ihren ‚Preisangaben‘ in die Irre führen“.

Bei der Flugbuchung müssen Verbraucher aber weiterhin die Augen offen halten. Denn das EVZ erhält auch Beschwerden über versteckte Servicekosten von Flugvermittlungsportalen. In diesen Fällen ist am Ende des Zahlungsvorgangs eine Kreditkarte voreingestellt, die der Flugvermittler selber herausgebracht hat. Sobald Verbraucher die Zahlungsart ändern, z. B. auf Visa-Kreditkarte oder MasterCard-Kreditkarte, steigt der Reisepreis.

Dabei besagt die im Juni 2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie, dass bei der Buchung mindestens ein kostenloses und gängiges Zahlungsmittel angeboten werden muss. Laut der Richtlinie dürfen auch nur solche Kosten dem Verbraucher berechnet werden, die dem Unternehmen tatsächlich entstehen. „Hier müssen wir leider feststellen, dass sich viele Flugvermittler nicht an die gesetzlichen Regelungen halten. Auch hier wäre ein wegweisendes Gerichtsurteil wünschenswert, in dem klargestellt wird, dass auch Servicekosten von Beginn ausgewiesen und auf ein zulässiges Maß begrenzt werden müssen“, betont Bernd Krieger. Bevor man eine Online-Buchung abschließt, sollte man den Preis also nochmals kontrollieren. Kommt es bei grenzüberschreitenden Buchungen zu Problemen, können sich deutsche Verbraucher an das EVZ Deutschland wenden.

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