Bye-bye Britain

Am Freitag ist es soweit – Großbritannien verlässt die EU. Und was ändert sich für Verbraucher nach dem Brexit?

Morgen endet die Taxifahrt von Theresa May, Boris Johnson, David Cameron und den Briten - und tschüss... Foto: Markusszy / Wikimedia Commons / CC-BY-SA 4.0int

(PM/ID/Red) – Am 31. Januar, Punkt Mitternacht ist es soweit: Das Vereinigte Königreich ist dann kein Mitglied der EU mehr. Doch was bedeutet das konkret für Verbraucher in Deutschland? Das Europäische Verbraucherzentrum hat die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Was ändert sich?
Die Einreisebestimmungen: Während der Übergangsphase, 1. Februar bis 31. Dezember 2020, genügt für EU-Bürgerinnen und -Bürger ein bis zum Reiseende gültiger Personalausweis oder Reisepass. Im Laufe des Jahres 2021 werden allerdings die nationalen Personalausweise nicht mehr anerkannt. Dann ist zur Einreise ein bis zum Reiseende gültiger Reisepass erforderlich. Eine Visumspflicht für Kurzzeitaufenthalte von bis zu 3 Monaten ist für EU-Bürger bislang nicht vorgesehen.

Was bleibt?
Die europäischen Fahrgastrechte. Denn diese wurden in britisches Recht überführt. So gelten zum einen die Bahngastrechte für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach Großbritannien, von Großbritannien nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Dabei ist es unerheblich, ob das Transportunternehmen seinen Sitz in Großbritannien oder in der EU hat. Zugreisende können also auch weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 %. Wer mit dem Eurostar fährt, kann auch weiterhin seine Ansprüche geltend machen.

Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich gegebenenfalls zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.

Und Fährpassagiere haben auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden beträgt.

Das ist noch ungeklärt
Die Fluggastrechte bleiben während der Übergangsphase erhalten. Was dann geschieht, ist Verhandlungssache. Laut der britischen Regierung gelten bei einem No-Deal, der vielleicht am 31. Dezember 2020 kommen könnte, die Fluggastrechte weiter. Und zwar für Flüge, die in Großbritannien starten (egal wohin), die in Großbritannien starten und in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat, sowie für Flüge, die in der EU starten und in Großbritannien  landen, falls die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Ob nach der Übergangsphase die EU-Führerscheine weiterhin anerkannt werden, ist ebenfalls ungewiss. Auch ist es unklar, ob die medizinische Versorgung auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte nach Ende der Übergangphase weitergeführt wird.

Es bleibt auch noch die Frage, ob es wieder Roaming-Gebühren geben wird. Bis zum Ende der Übergangsphase ist dies nicht der Fall. Laut einem Vodafone-Sprecher gibt es keine Anzeichen dafür, dass Großbritannien aus den europäischen Roaming-Regelung aussteigen möchte. Aber auch das könnte sich noch einmal ändern.

Wo gibt es weitere Informationen zum Brexit?
Sie finden viele weitere Informationen auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums, wenn Sie HIER KLICKEN!

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*



Copyright © Eurojournaliste