Das Wohl der Kinder und eine Lücke in der europäischen Gesetzgebung

Wie soll man sich heutzutage erklären, dass in Europa mit allen seinen Regeln, Verträgen und Vorschriften, also mit allem, das aus Europa eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende Einheit machen soll, Eltern ihrer Rechte und der elterlichen Fürsorge beraubt werden, ohne dass sie irgendetwas Verwerfliches getan hätten?

Im Trennungsfall werden nicht-deutsche Eltern oft von deutschen Gerichten benachteiligt, wenn es um Sorge- und Besuchsrecht geht. Foto: mattbuck / Wikimedia Commons / CC-BY 2.0

(Von Viviane Philippe) – Wir wollen versuchen Ihnen zu erklären, was man über das deutsche Familienrecht wissen muss um zu verstehen, wie es möglich ist, dass Kinder im Falle der Trennung ihrer Eltern in gemischten Ehen praktisch immer in Deutschland bleiben müssen, selbst wenn sie aus dem Ausland nach Deutschland entführt wurden. Hierbei werden wir nicht auf die einzelnen juristischen Paragraphen eingehen, sondern lieber erklären, wie das funktioniert.

Nehmen wir also einen Fall, in dem keiner der Elternteile Deutscher ist und das Kind auch nicht in Deutschland auf die Welt gekommen ist:

Ein nicht-deutsches Paar zieht nach Deutschland, wo sie sechs Monate lang glücklich zusammen leben. Nach dieser Zeit wird der Wohnsitz des Paares juristisch Deutschland. Ab diesem Zeitpunkt ist der zuständige Familienrichter ein deutscher Richter, falls es zu Streitigkeiten kommen sollte, beispielsweise bei einer Trennung und in diesem Fall wird er es nicht zulassen, dass das Kind den deutschen Boden wieder verlässt. Klingt unwahrscheinlich, ist aber so!

Bleiben wir bei diesem Fall.

Zunächst sollte man wissen, dass es in Deutschland eine ungeheuer mächtige Institution gibt, das Jugendamt, das man nicht mit den in Frankreich tätigen Sozialdiensten („services sociaux“) verwechseln darf. Diese regionale Verwaltung hat sehr weitreichende Aufgaben und Kompetenzen: Sie kann eine unglaubliche Anzahl Entscheidungen treffen, deren Ergebnis häufig ganz anders aussieht, als dieses bei einem Sozialdienst sein sollte. Das Jugendamt, das bei allen Streitigkeiten bei Familienangelegenheiten involviert ist, achtet darauf, dass die Kinder auf jeden Fall in Deutschland aufwachsen.

Aber warum?

Der deutsche Staat ist der Ansicht, dass ein Kind nur in Deutschland gut leben kann. Dies bedeutet allerdings, dass das Kind dabei jeden Kontakt mit seiner nicht in Deutschland lebenden Familie verliert. Im Falle einer Trennung ist das Jugendamt omnipräsent und ist bei jedem Verfahren, bei dem ein Minderjähriger involviert ist, als Verfahrensbeteiligter dabei – nicht etwa in beratender Funktion für den Familienrichter, sondern als direkter Verfahrensbeteiligter, auf gleicher Ebene wie die Eltern, auch wenn diese das Sorgerecht haben. Anders gesagt, in Deutschland haben die Kinder drei Eltern!

Der Familienrichter hat dabei keine Wahl. Er ist gehalten, die Beteiligung des Jugendamts im Verfahren zu beantragen und dessen Stellungnahme einzufordern (§ 162 Gesetz zu Familienverfahren, FamFG und § 50 des Buchs VIII des deutschen Sozialgesetzes, SGB, Buch VIII).

Die Stellungnahme des Jugendamts ist für den Richter bindend, da das Jugendamt Einspruch erheben kann, wenn der Richter seinen Empfehlungen nicht folgt. Das Gesetz gesteht dem Jugendamt ausdrücklich ein Einspruchsrecht gegen den Richterspruch zu („Gegen die Beschlüsse steht dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zu“), wodurch es faktisch die Kontrolle über den Familienrichter erhält.

Der „Verfahrensbeistand“

Es gibt einen weiteren juristischen Teilnehmer an Verfahren nach deutschem Familienrecht. Es handelt sich um den „Verfahrensbeistand“, ein Begriff der nur schwer in Fremdsprechen zu übersetzen ist, da es dieses Konzept nur im deutschen Recht gibt. In Frankreich wird beispielsweise ein „Kurator“ benannt, falls die Eltern das Sorgerecht aberkannt bekommen haben, während der „Verfahrensbeistand“ in Deutschland auch dann ernannt wird, wenn die Eltern über das Sorgerecht verfügen. Die Idee, dass es sich dabei um eine Art „Anwalt des Kindes“ handelt, ist falsch, denn das Kind, selbst als Jugendlicher, hat nicht das Recht, einen eigenen Anwalt zu bestimmen.

Somit ist der „Verfahrensbeistand“ nur eine weitere staatliche Instanz, die vom Gericht bestimmt wird, das sich wiederum normalerweise mit dem Jugendamt abstimmt, wobei dann beide die gleichen Argumente vortragen, die dann (fälschlicherweise) als Ausdruck des Wunsches des Kinds ausgelegt werden.

Im Falle einer Trennung der Eltern ist die Frage „Wer erhält das Sorgerecht für das Kind?“ eigentlich überflüssig. Früher oder später wird das Sorgerecht dem deutschen Elternteil übertragen (oder dem in Deutschland lebenden ausländischen Elternteil), da dieser „am besten in der Lage ist, für das Kindswohl zu sorgen“. Das „Kindswohl“ definiert sich für die Instanzen erfahrungsgemäß dadurch, dass das Kind in Deutschland aufwächst, Deutsch spricht, eine deutsche Schule besucht und schließlich ein guter Deutscher wird. All das wurde auch neulich auf einem Treffen der Vertreter der Bundesländer in Berlin festgehalten.

Unter diesen Umständen ist das Verfahren vor dem Familienrichter nur dazu da, eine Begründung für eine längst getroffene Entscheidung zu finden, dem Verfahren einen rechtsstaatlichen Anstrich zu geben, der dem Grundgesetz und den von Deutschland ratifizierten internationalen Abkommen entspricht – aber nur, damit der deutsche oder in Deutschland lebende Elternteil das Sorgerecht erhält. Dass der so von seinem Kind getrennte Elternteil dieses Verfahren nur als Farce empfinden kann, ist klar.

Wenn einer der Elternteile im Ausland lebt, ist es für den deutschen oder in Deutschland lebenden Elternteil sehr einfach, faktisch selbst das Besuchsrecht des im Ausland lebenden Elternteils auszuhebeln. Selbst, wenn es ein Urteil gibt, das ein Besuchsrecht im Ausland festschreibt (was nur sehr selten der Fall ist) und der deutsche Elternteil dieses Besuchsrecht nicht beachtet, gibt es keinerlei Mittel, es auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Denn das „Kindswohl“ scheint nicht zu beinhalten, dass das Kind einen Kontakt mit seinem nicht-deutschen Familienteil aufrechterhalten darf.

Einige Beispiele, die leider real sind und die ganze Absurdität der Situation illustrieren. In Deutschland kann entschieden werden, im Sinne des „Kindswohls“ dessen Familienstand zu verändern, beispielsweise durch die Eindeutschung seines Vornamens oder durch Änderung des Familiennamens. In Deutschland kann sogar entscheiden werden, dass das Kind den Namen des neuen Partners des deutschen oder in Deutschland lebenden Elternteils annehmen muss.

In einem (nicht bindenden) Beschluss des Europäischen Parlaments kann man nachlesen, dass „die Kinder einen hohen Preis dafür zahlen, dass die Mitgliedsstaaten es nicht schaffen, zusammenzuarbeiten und gleichzeitig ihre Interessen in grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen um das Sorgerecht zu schützen“. Dieser Text wurde im April 2016 im Europäischen Parlament angenommen – eine schöne und leider völlig nutzlose Initiative! Denn auch, wenn es so aussieht, als würde Deutschland die Abkommen und Vorschriften einhalten, so unterscheidet sich die deutsche Definition des „Kindswohls“ vollständig von derjenigen in den anderen europäischen Ländern. Die Urteile von Verfahren in anderen europäischen Ländern werden in Deutschland nicht angewandt, da man hier der Ansicht ist, dass es für das Kind unproblematisch ist, wenn es von seinem nicht-deutschen Elternteil getrennt wird – Hauptsache, das Kind wächst in Deutschland auf.

Da nützt es ebenfalls wenig, dass sich in Frankreich sowohl das Parlament als auch der Senat schon seit 1995 mit der Frage beschäftigen – all diese wohlgemeinten Initiativen haben bislang nicht gefruchtet.

Bis heute konnte Deutschland keinerlei Lösung, Vorschrift oder Gesetz für das Wohl der Kinder und der Eltern vorgeschrieben werden. Seit mehr als 20 Jahren dauern diese Ungerechtigkeiten an und alle Behörden, die sich der Problematik bewusst sind, schließen die Augen vor dieser unhaltbaren Situation. So vertritt das französische Außenministerium offiziell die Ansicht, es gäbe „nur knapp ein Dutzend solcher Fälle“ », während Pierre-Yves Le Borgn’, der französische Abgeordnete für die im Ausland lebenden Franzosen, von mehreren Hundert Fällen ausgeht. Welche Lösungen gibt es für diese Dramen, die sich vor den Augen aller in Europa abspielen? Welche Politiker werden sich für diese Sache engagieren?

8 Kommentare zu Das Wohl der Kinder und eine Lücke in der europäischen Gesetzgebung

  1. Chemin Gregory // 2. November 2016 um 20:18 // Antworten

    Tout a fait vrai et chocant car c est exactement ce qu il arrive a mes enfants Francais, pris en hotage par l Allemagne, la honte de l EU en matiere de droit familial. enfants qui ne sont meme pas Allemand.

    Un jour ca finira par leur nuire fortement, si il ne change pas leur approche.

  2. So ist es, und wird so bleiben,
    Ein durch die Mutter entführtes Kind von Belgien nach Deutschland mit gefälschten Dokumenten bleibt immer in Deutschland. Väter haben da keine Rechte.
    C´est comme ca,
    Un enlèvement d´enfant de la mère international de la belgique vers l´allemagne avec des faux documents sont legale. L´enfant reste en alemagne. Les pères n´ont pas des droits.

  3. Ein sehr interessanter Artikel zum dieser Lücke in der europäischen Gesetzgebung. Ich hatte nicht gewusst, dass Kinder bei einer Trennung praktisch immer in Deutschland bleiben müssen. Könnte man mit einem Anwalt für Familienrecht daran etwas ändern?

    • Eurojournalist(e) // 2. Juni 2019 um 13:17 // Antworten

      Genau hier liegt das Problem. Heerscharen von Anwälten haben sich am Jugendamt die Zähne ausgebissen und da das Jugendamt faktisch am Rechtssystem vorbeiarbeiten kann (im Falle eines Urteils, das dem Jugendamt nicht passt, kann es das Verfahren so lange neu verhandeln lassen, bis das Ergebnis dem entspricht, was das Jugendamt will – da die Richter das wissen, folgen sie in praktisch allen Fällen den “Empfehlungen” des Jugendamts, die praktisch schon das Urteil sind). Gelöst werden kann dieses Problem nur auf europäischer Ebene.

  4. Sehr interessanter Artikel über das deutsche Familienrecht. Das kann natürlich ein Problem sein, vor allem weil viele Leute aus den anderen Länder Europas nach Deutschland umziehen. Eine Trennung wird noch schwieriger zu handeln.

  5. Meyer Olivier // 6. April 2020 um 17:00 // Antworten

    Genau so ist es, da spielt es keine Rolle ob ein Kind entführt worden ist, bei der Mutter misshandelt und als behindert erzogen wird. In Armut lebt und psychisch krank ist. Der ausländische Vater darf nur zahlen. Wann kümmert sich mal einer um die krank gewordenen Kinder und legt dem Jugendamt endlich Sanktuonen auf und bestraft die, die Kinder so verwahrlosen lassen. Es wird dringend Zeit.

  6. Vielen Dank für diesen Artikel über Familienrecht. Meine Schwester versucht gerade, eine Rechtslage herauszufinden, die ihre Kinder betrifft. Ich denke, sie könnte diesen Artikel interessant finden, und ich schlage vor, einen Familienanwalt zu engagieren.

    • Eurojournalist(e) // 22. Juni 2020 um 23:04 // Antworten

      Ja, Sie haben Recht – ein hochkompliziertes Thema, das den Rat und die Unterstützung eines in diesen Dingen versierten Anwalts erfordert. In dn meisten Fällen liegt die Problematik beim Jungendamt, gegen dessen Praktiken bei der Europäischen Kommission nicht weniger als 313 Eingaben anhängig sind, doch leider mauert Deutschland beim Thema “Jugendamt” sehr. Ich wünsche Ihrer Schwester alles Gute und Erfolg, Kai Littmann

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