Freiwillige Verfahren, aber Pflicht zur Information

Die Verbraucherstreitbeilegung ist ein ziemlich neues Konzept, bei dem versucht wird, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu schlichten.

Schlichten statt streiten - das ist oft für alle Beteiligten stressfreier. Foto: ZfS Kehl

(Red) – Seit dem 1. Februar 2017 müssen grundsätzlich alle Unternehmen darüber informieren, inwiefern sie bereit oder verpflichtet sind an Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Das Verfahren soll vor allem Rechtsfrieden und Vertrauen zwischen Unternehmern und Verbrauchern schaffen, indem neutrale Streitmittler, die den hohen Qualitätsanspruch des VSBG erfüllen, beiden Parteien einen nach geltendem Recht erarbeiteten Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Dadurch, dass das Verfahren online durchgeführt werden kann und niederschwellig ausgestaltet ist, ermöglicht es eine schnelle Problemlösung.

Das Interesse am Thema der neuen Informationspflichten ist daher groß: Fast 300 Unternehmen erkundigten sich seit Jahresbeginn beim neuen Zentrum für Schlichtung in Kehl nach, ob sie im Rahmen der genannten Informationspflichten nach §§ 36 und 37 VSBG auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung in Kehl hinweisen dürfen und was dies genau für sie bedeutet.

Von einigen Ausnahmen abgesehen, betrifft die Informationspflicht fast alle im B2C-Bereich tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (sowie deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen). Der Anwendungsbereich des VSBG erstreckt sich über weite Wirtschaftsbereiche. Bis auf einige Branchen, für die besondere gesetzliche Regelungen gelten, ist die Teilnahme am Schlichtungsverfahren freiwillig. Allerdings sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, ob sie sich an diesem Verfahren beteiligen oder nicht. Auch falls Unternehmen nicht bereit sind am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen sie dies klar zum Ausdruck bringen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Kleinunternehmerregelung: Unternehmen mit nur zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Informationspflicht nach § 36 VSBG befreit. Gar keine Pflicht trifft Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind. Es gibt in Deutschland verschiedene Verbraucherschlichtungsstellen – auf welche dieser Schlichtungsstellen das Unternehmen hinweist, hängt von der jeweiligen Branche ab.

Die vor einem Jahr in Kehl eröffnete Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist immer dann zuständig, wenn es keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Unternehmen müssen nicht Mitglied bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle sein, um auf diese hinweisen zu können. Kosten für ein Schlichtungsverfahren entstehen dem Unternehmen im konkreten Schlichtungsfall und liegen entsprechend der Kostenordnung hier je nach Streitwert zwischen 50 und 600 €.

Im ersten Jahr des Bestehens der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle gingen 1.200 Schlichtungsanträge aus den verschiedensten Branchen ein. Die Hälfte davon stand im Zusammenhang mit dem Online-Handel. Online-Händler müssen außerdem noch eine weitere Informationspflicht erfüllen und dies sogar unabhängig von der Unternehmensgröße. Sie müssen immer auf die so genannte ODR-Plattform (Online Dispute Resolution) hinweisen und verlinken. Anders als der Begriff nahelegt, ist diese aber keine Schlichtungsstelle, sondern verweist im konkreten Fall auf die zuständigen Schlichtungsstellen und stellt insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten durch ein Übersetzungstool und weitere Hilfestellungen einen Mehrwert dar. Egal ob der Zugang zu der jeweiligen Schlichtungsstelle über die ODR-Plattform erfolgt oder diese direkt kontaktiert wird: Dort, wo Unstimmigkeiten entstehen, gibt es nun die Möglichkeit, diese einfach, kostengünstig und mit hoher Qualität aus der Welt zu schaffen.

Alle weiteren Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und den Hinweispflichten finden Sie, wenn Sie HIER KLICKEN!

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