Reisen mit dem Fernbus – und das Verbraucherrecht?

Der Preiskampf tobt zwischen den zahlreichen Betreibern von Fernbussen. Reisende profitieren von günstigen Preisen, doch bleiben häufig ihre Rechte auf der Strecke.

Reisen mit dem Fernbus boomen. Trotz günstiger Preise haben die Reisenden umfassende Rechte. Foto: © ZEV

(ZEV/PK/KL) – Alles begann mit einer Versorgungslücke der Deutschen Bahn. Jahrelang war die Strecke Freiburg – München ein echtes Ärgernis, denn man musste mehrfach umsteigen und die Reisedauer ähnelte derjenigen der früheren Bimmelbahn, die von Freiburg über den Schwarzwald nach München fuhr. Kurzerhand wurde die Fernbusstrecke Freiburg – München eröffnet, und der Boom begann. Heute tummeln sich rund zehn verschiedene große Anbieter auf dem deutschen Fernbus-Markt und bieten täglich über 5000 Fahrten zwischen deutschen Städten an.

Inzwischen schauen die Fernbusanbieter über die europäischen Grenzen. So werden auch Städte wie Prag, Zürich oder Straßburg angefahren und somit steht den Elsässern, Schweizern und Tschechen ebenfalls das ganze deutsche Fernbusnetz offen. Mittel- und langfristig wird wohl ein gesamteuropäisches Fernbusnetz entstehen, das ein echter Wettbewerb für Bahn und Flugzeug werden kann. Mit einem Preiskampf, bei dem es vor allem einen Gewinner geben wird: den europäischen Verbraucher.

Wie eine kürzlich durchgeführte Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW ergeben hat, sollen sich allerdings nicht alle Fernbusbetreiber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) immer an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 schreibt unter anderem folgendes vor:

* Bei Verspätungen der Abfahrt von über 90 Minuten müssen Busreisenden auf Fernstrecken (ab 250 km) kleinere Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese verfügbar sind oder beschafft werden können.

* Bei ersatzloser Streichung der Fahrt, Nichtbeförderung, beispielsweise wegen Überbuchung oder bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 120 Minuten, muss das Busunternehmen eine anderweitige Beförderung zum Ziel anbieten oder den kompletten Fahrpreis erstatten. Weigert sich dieser, hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des vollständigen Fahrpreises.

* In allen EU-Ländern muss bei Gepäckverlust oder Schaden die Höchstgrenze bei mindestens 1.200 EUR liegen.

Sollten betroffene Reisende bei der Durchsetzung ihrer Rechte nicht erfolgreich sein, kann eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp) gerichtet werden, sofern das Fernbusunternehmen der Schlichtungsstelle angeschlossen ist. Deutschen Verbrauchern helfen auch die Verbraucherzentralen weiter. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl  zuständig.

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