Verbraucherschutz: nicht bestellt, trotzdem gemahnt

Immer öfter beklagen sich Internet-Nutzer, dass ihnen ohne Bestellung Waren geliefert werden. Mit Rechnung, Mahnung und Inkasso-Androhung.

Wenn man Waren, Rechnungen und Mahnungen erhält, ohne eine Bestellung aufgegeben zu haben, kann man sich erfolgreich wehren! Foto: © Intel Free Press / Wikimedia Commons

(PM/Red) – Beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland mehren sich Beschwerden von Verbrauchern, die nach dem Surfen im Internet nicht nur unbestellt Waren geliefert bekommen, sondern gleich auch noch Rechnung, Mahnschreiben und sogar kostenträchtige Drohbriefe von Inkassounternehmen. Offenkundig geschieht das mit Methode. Deshalb sollten Verbraucher die Rechtslage kennen und wissen, wie sie sich in einem solchen Fall verhalten sollen.

Die meisten Fälle drehen sich darum, dass Verbraucher sich eigentlich nur über Produkte eines Anbieters erkundigen wollten, ohne dabei eine Bestellung aufzugeben. Jedenfalls erhielten sie weder eine elektronische, noch eine schriftliche Auftragsbestätigung, noch eine Belehrung über ihr gesetzliches Widerrufsrecht, so wie es das Gesetz verlangt. Umso überraschter waren sie, als sie kurze Zeit später ein Paket sowie eine Rechnung des Anbieters erhielten. Da die Verbraucher überhaupt keine Bestellungen aufgegeben hatten, nahmen sie die Ware nicht an. Wenige Wochen später erhielten sie plötzlich die Mahnung eines Inkassobüros mit Sitz in Deutschland. Die Rechnungssumme hatte sich zwischenzeitlich annähernd verdreifacht.

Probleme gab es vor allem für diejenigen Verbraucher, die durch Nichtannahme der Ware von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten. Vorwand des Anbieters: Die Ware hätte an eine spezielle Rücksendeadresse versendet werden müssen, die allerdings nicht auf der Site angegeben war. Dies war umso irreführender, da zumindest in einigen der dem EVZ geschilderten Fälle die Verbraucher zuvor den Anbieter telefonisch kontaktiert und um Stornierung ihrer Bestellung gebeten hatten. Daraufhin erhielten sie von ihm die Auskunft, das Paket einfach nicht anzunehmen.

Häufig lassen unseriöse Anbieter die Verbraucher über ihren tatsächlichen Geschäftssitz im Unklaren. Dann kann es bei der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts schwierig werden. Das gilt vor allem auch, wenn der Anbieter im Impressum eine europäische Adresse angibt, sein Unwesen jedoch von außerhalb der EU treibt.

In all diesen Fällen gilt für Verbraucher: Bewahren Sie die Ruhe, und lassen Sie sich nicht in die Irre führen!

- Auch wenn ein Inkassounternehmens eingeschaltet worden ist, bedeutet dies keineswegs, dass die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Hierüber entscheiden letztlich immer nur die Gerichte. Letztere haben übrigens auch der Höhe von Inkassokosten deutliche Grenzen gesetzt: Sie dürfen nicht die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts überschreiten. Ohnehin dürfen Inkassokosten nur dann berechnet werden, wenn sich der Verbraucher mit der Zahlung in Verzug befindet.

- Vorsicht beim Widerruf durch die bloße Nichtannahme der Ware: Zwar hat das Amtsgericht Bautzen im Jahr 2007 entscheiden, dass man als Verbraucher durch Nichtannahme der Ware den Widerruf erklären kann. Allerdings muss man als Verbraucher im Streitfall beweisen, dass man den Widerruf erklärt und die Ware zurückgesendet hat. Das ist bei der Nichtannahme der Ware nicht ohne Weiteres möglich.

Um solchem Ärger von Vornherein aus dem Wege zu gehen, gilt für Sie als Verbraucher:

- Erkundigen Sie sich vor einer Bestellung im Internet nach Erfahrungen anderer Verbraucher über das Produkt und mit dem Anbieter.

- Werden Sie misstrauisch, wenn Sie zur Angabe Ihrer personenbezogenen Daten aufgefordert werden (Datensparsamkeit) .

Übrigens: Ab dem 13.06. gelten europaweit neue Verbraucherrechte. Bei Bestellungen ab diesem Zeitpunkt muss ein Widerruf ausdrücklich erklärt werden, beispielsweise per E-Mail. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ware versiegelt ist und das Siegel aufgebrochen wird.

3 Kommentare zu Verbraucherschutz: nicht bestellt, trotzdem gemahnt

  1. Ich hatte Jahre lang ein E-Mail Konto bei GMX, und wollte mich mal über Preise des erweiterten Mail-Kontos informieren.
    Das war mir allerdings zu teuer, deshalb habe ich nichts bestellt. Trotzdem kam Monate später Post von einem Inkasso-Unternehmen. Die vermeintlichen Rechnungen, die GMX in der zwischenzeit geschickt hatte, waren natürlich alle ungeöffnet im Altpapier gelandet (Wer öffnet schon Post von GMX?).
    Ich bin deshalb zu GMail gewechselt – da bekomme ich bessere Leistungen und weniger Werbung. Und das noch kostenlos…

    Mein Rat:
    Finger Weg von United Internet – Also GMX, 1und1 und Web.de.
    Welche Firmen außerdem noch dazu gehören steht in der Wikipedia:

    http://de.wikipedia.org/wiki/United_Internet

  2. Leider hat es mich auch erwischt über 1 & 1 mit einem Ein-Jahres-Vertrag für eine Internetseite aufzubauen. Da bezahlte ich für das Jahr “Fangprämie” 3,99 Euro pro Monat. Nach Ablauf des Ein-Jahres-Vertrages wurden mir 15,27 Euro “aufgebrummt”. Die habe ich zurückgeholt und nun drangsaliert mich ein Inkassobüro aus Verl. Die haben mir schon mit Anrufe nachgestellt und eine Rechnnung präsentiert von über 100 Euro. Jetzt geht es zu dem Verbraucherministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, um denen das Handwerk zu legen. Weiter drohten die Inkassofirma mit rechtlichen Schritten und das schon zweimal.
    Ja, Finger weg von United Internet und ihre Firmen, wie gmx, web.de etc.

  3. Alfred Meyer // 5. Januar 2019 um 11:51 // Antworten

    Auch ich bekomme von der Fa. RatePAY in Berlin Mahnungen für angebliche Bestellungen bei Flixbus, trotzdem ich bei Flixbus weder etwas bestellt habe noch habe ich jemals Leistungen dieser Fa. in Anspruch genommen.
    Bedauerlich ist, dass man solchen Firmen für derartiges Handeln nicht schnell das Handwerk legen kann.

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