Was ist eigentlich ein Schlichtungsverfahren?

In Kehl am Rhein sitzt die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ – hinter diesem Wortmonstrum verbirgt sich eine Organisation, die mehr als nützlich ist.

Seit einem Jahr müssen Unternehmen darüber informieren, ob sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen oder nicht. Foto: ZfS / CC-BY-SA 4.0int

(Red) – Das Prinzip der „Verbraucherschlichtung“ ist im Grunde einfach: Wenn sich eine Verbraucherin oder ein Verbraucher und ein Unternehmen im Streitfall nicht einigen können, wird ein neutraler Dritter eingeschaltet, der einen Schlichtungsvorschlag erstellt, nachdem die Rechtslage bewertet und gewürdigt wurde. Das erspart den (teuren und oft langwierigen) Gang vor das Gericht, wo der unsichere Ausgang besonders bei einem geringen Streitwert den Aufwand kaum lohnt.

Dieser neutrale Dritte ist in vielen Fällen die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Diese Stelle kann immer dann als „neutraler Dritter“ eingeschaltet werden, wenn ein Verbraucher einen Vertrag mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen geschlossen hat (was bei jedem Einkauf rechtlich der Fall ist) und wenn bereits versucht wurde, eine Lösung zu finden.

In anderen Fällen sind branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstellen zuständig, die es für Banken, Energieversorger, Verkehrsunternehmen oder Versicherungen gibt – bei einer Auseinandersetzung in einem dieser Bereiche sind diese Branchen-Schlichtungsstellen zuständig. Alle sonstigen Streitigkeiten bearbeitet die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle. Dabei ist egal, ob der Vertrag über das Internet oder im Ladengeschäft abgeschlossen wurde oder ob es um den Erwerb der Waschmaschine, des Couchtisches oder der Armbanduhr geht.

Bei einer Schlichtung, und das zeichnet den neutralen Dritten aus, vertritt die Verbraucherschlichtung keine der beiden Parteien, denn Schlichter stehen immer neutral zwischen den sich streitenden Parteien. Erst nachdem sich beide Seiten geäußert haben, wird die Rechtslage objektiv bewertet und mit dem Schlichtungsvorschlag ein Lösungsvorschlag unterbreitet. Beide Seiten werden so auf gleiche Augenhöhe gebracht.

Dabei sind Schlichtungsverfahren grundsätzlich freiwillig – das gilt für die Teilnahme am Schlichtungssystem, aber nicht für die Umsetzung der gesetzlichen Hinweispflichten für Unternehmen nach §§ 36, 37 VSBG, die nun seit genau einem Jahr bestehen. Seit dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten darüber informieren, ob und inwiefern sie sich an Verbraucherschlichtungsverfahren beteiligen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann sich also im ungeklärten Streitfall ein Blick ins Impressum der Internetseite oder in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnen.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetsite der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl – HIER KLICKEN!

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