Was Sie schon immer zum Thema „Schlichtung & Co.“ wissen wollten… (12)

(12) In der heutigen Ausgabe unserer Serie wird ein Aspekt beleuchtet, der – wie eigentlich alles bei Schlichtung – Relevanz für beide Parteien hat: Wie informieren Unternehmen Verbraucher über Schlichtung?

Schnell hin zur Information : dafür sorgt auch das Vebraucherstreitbeilegungsgesetz Foto: Felix Braun/CC-BY-SA/4.0Int

(Von Felix Braun, Leiter der Universalschlichtungsstelle des Bundes) – Wenn Sie diese Serie bereits seit Anfang an mitlesen, werden Sie wissen, was es mit der Verbraucherschlichtung auf sich hat und welche Stelle für Sie zuständig ist, sei es aus Verbraucher-, sei es aus Unternehmersicht. Doch auch gesetzlich ist eine Orientierung verpflichtend vorgesehen. Über die Informationspflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Bereits seit Februar 2017 müssen Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und – soweit vorhanden – auf ihren Websites darüber informieren, inwieweit sie an Schlichtung teilnehmen, falls es einmal zu einer Streitigkeit mit Verbraucher*innen kommt. Ausnahmen davon gibt es nur für Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Zugegeben, würde man bei allen Vertragsabschlüssen die AGB lesen, käme man wohl auf einige Stunden oder Tage im Jahr. Wer aber weiß, dass dort etwas zu Schlichtung stehen sollte, wird schnell fündig. Auf Online-Shop-Seiten findet man diese Info zusätzlich sehr oft im Impressum, also mit einem Klick erreichbar.

Steht dort, dass das Unternehmen teilnimmt, muss trotzdem zuerst versucht werden, den Fall selbst mit dem Unternehmen zu lösen. Denn sonst sind die Verbraucherschlichtungsstellen gezwungen, die Bearbeitung abzulehnen. Wird aber keine Lösung im direkten Austausch gefunden, kann es durchaus ratsam sein, das Unternehmen an seine Aussage in AGB und/oder auf der Website zu erinnern und anzukündigen, dass ein Schlichtungsantrag gestellt wird.

Um Enttäuschungen auf Verbraucherseite vorzubeugen: Das Unternehmen ist, wie der Bundesgerichtshof vor einem Jahr entschied, nicht an seine Aussage gebunden, wenn es sich nur „bereit“ erklärt hatte. Es kann also die Teilnahme im Einzelfall ablehnen. Anders ist dies nur dann, wenn es sich dazu „verpflichtet hat“ oder „verpflichtet ist“. Achten Sie hier auf das Wording.

Und wenn dort steht, dass das Unternehmen nicht bereit ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, kann es sich trotzdem lohnen, einen Schlichtungsantrag zu stellen bzw. eine Teilnahme zu akzeptieren. Der Antrag wird dann von der Verbraucherschlichtungsstelle an das Unternehmen übermittelt und es wird nachgefragt, ob es in diesem konkreten Fall teilnehmen möchte. Denn das geht immer.

Wissen muss man aus Verbraucherperspektive: Kommt es nicht zu einer Teilnahme, hat man etwas Zeit und Mühe umsonst investiert. Der Aufwand hält sich aber in Grenzen. Und nicht selten erleben wir es bei der Universalschlichtungsstelle, dass Unternehmen auf den Antrag hin sofort einlenken, ohne dass es einer weiteren Schlichtung bedarf. Aus Unternehmerperspektive kann es aber durchaus interessant sein, entgegen der eigenen AGB-Aussage teilzunehmen: So kann die Schlichtung im Einzelfall genutzt werden, um einen gerichtlichen Streit zu vermeiden und gleichwohl eine neutrale rechtliche Einschätzung durch die Schlichtungsstelle zu bekommen.

 

 

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