5 Jahre Verbraucherschlichtung – 5 gute Gründe zum Mitfeiern

Heute vor genau 5 Jahren trat das „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ in Kraft. Trotz des etwas sperrigen Namens verbirgt sich hinter diesem Gesetz eine sehr sinnvolle Neuerung der alternativen Streitbeilegung.

Fünf Jahre sind noch eine kurze Zeit für ein Gesetz, doch die Verbraucherschlichtung setzt sich immer mehr durch. Foto: USS / CC-BY-SA 4.0int

(Red / PM) – Unzählige Verträge werden täglich zwischen Verbraucher*innen und Unternehmer*innen geschlossen. Ganz klar, dass es da ab und an zu Streitigkeiten kommt. Schlichtung kann dann ein guter Weg sein, um ohne den Gang vor Gericht zu einer Lösung zu kommen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür werden heute fünf Jahre alt: Am 1. April 2016 trat das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Es garantiert zahlreiche Qualitätsmaßstäbe, denn Schlichtung ist mehr als ein über den Daumen gepeilter Kompromiss. Und nur, wenn die gesetzlichen Standards eingehalten werden, darf man als Verbraucherschlichtungsstelle auftreten.

Am 1. April 2016 nahm auch das Zentrum für Schlichtung e.V. seine Tätigkeit auf, Träger der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS). Sie ist als Verbraucherschlichtungsstelle immer dann zuständig, wenn es keine andere spezialisierte Stelle für einen Streitfall gibt. In den fünf vergangenen Jahren waren das 11.000 Schlichtungsanträge, durch die „Auffang“-Tätigkeit der Stelle kamen diese aus allen erdenklichen Bereichen: zum Beispiel dem Online-Handel, aber auch bei Streit mit dem Laden um die Ecke, Dienstleistungen oder auch Mietwagenverträgen.

Hinzu kamen bisher über 30.000 Anfragen per Telefon und E-Mail rund um das Thema Verbraucherschlichtung – denn es gibt noch viele Fragen auf allen Seiten, da die Verbraucherschlichtung im Vergleich zum Gericht doch noch recht jung ist.

In diesen 5 Jahren hat sich die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl zu einer wichtigen Einheit gemausert. Als neutraler und juristisch hoch kompetenter Ansprechpartner sowohl für Verbraucher*innen als auch für Unternehmen hat die USS das Thema Verbraucherschlichtung um eine neue, wichtige Dimension erweitert.

Warum aber sollten Verbraucher*innen dieses 5jährige Jubiläum mitfeiern?

Für jeden Streit eine Schlichtungsstelle – Bankdienstleistungen, Energieversorgung, Flugtickets und Fahrkarten, Versicherungen und viele mehr: bestimmte Unternehmensbranchen haben spezifische Schlichtungsstellen – und viele gab es sogar schon vor dem VSBG. In Bereichen, in denen es keine eigene Schlichtungsstelle gibt, kann man sich an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden.

Vorteile und Zufriedenheit auf allen Seiten – Schlichtungsverfahren, welche die gesetzlichen Qualitätskriterien erfüllen, unterliegen dem Gebot absoluter Neutralität. Damit bringen sie Vorteile für alle Beteiligten: sie sind zeitsparend, kostengünstig und sorgen für nachhaltigen Rechtsfrieden und gestärkte Geschäftsbeziehungen. Erst jüngst bestätigte ein wissenschaftliches Gutachten von Dr. Naomi Creutzfeldt (Universität Westminster) und Dr. Felix Steffek (Universität Cambridge), dass Verbraucher*innen und Unternehmer*innen ganz überwiegend mit dem Verfahren bei der Universalschlichtungsstelle zufrieden sind.

Gesucht, gefunden: die Universalschlichtungsstelle des Bundes als Lotse – Wer unsicher ist, wohin man sich in einer Vertragsstreitigkeit wenden kann, ist bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes auf jeden Fall richtig. Sie fungiert als Wegweiser zu vorrangig zuständigen Stellen, beantwortet Anfragen oder übernimmt die Schlichtung eben selbst, wie ein Auffangnetz.

Auch und gerade jetzt: Schlichtung bequem von zuhause aus – Das Schlichtungsverfahren ist so ausgelegt, dass jede und jeder Zugang dazu hat: Anträge können online gestellt werden, aber auch per Post oder Fax. Der Ablauf ist schriftlich, so dass keine Vor-Ort-Termine notwendig sind und räumliche Distanz keine Rolle spielt.

Für die einen hilfreich und für die anderen ein Mittel zur Kommunikation von Kundenfreundlichkeit nach außen – die unternehmerischen Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG. Das Jubiläums-Gesetz gibt Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten die Vorgabe darüber zu informieren, inwiefern sie sich an Schlichtungsverfahren beteiligen. Ein Blick ins Kleingedruckte kann sich für Verbraucher*innen somit lohnen. Aber auch Unternehmen können so die Botschaft transportieren, dass sie bereit sind, das Anliegen ihrer Kund*innen durch neutrale Dritte prüfen zu lassen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Zum Anlass dieses Jubiläums veröffentlichen wir morgen ein Interview mit einem großen Experten, dem Ombudsmann für Versicherungen, dem ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Dr. (h.c.) Wilhelm Schluckebier.

Und noch mehr Informationen gibt es unter DIESEM LINK!

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*



Copyright © Eurojournaliste