Was Sie schon immer zum Thema „Schlichtung & Co.“ wissen wollten… (14)

(14) - Nach bereits 13 vorausgegangen Artikeln dieser Serie wissen Sie, was es mit der außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucher-Unternehmer-Streitigkeiten auf sich hat. Heute widmet sich der Beitrag dem besonderen COVID-19-Kontext, der sich auch auf die Arbeit der Verbraucherschlichtungsstellen niederschlägt.

Die Mission der Verbraucherschlichtung ist klar definiert. Foto: USS

(Von Svenja Roth und Felix Braun, Pressreferentin bzw. Leiter der Universalschlichtungsstelle des Bundes) – COVID-19 stellte und stellt Unternehmen und Verbraucher vor eine Vielzahl an Herausforderungen. Aus unterschiedlichsten Gründen kann es sein, dass manche Verträge nicht oder nur verspätet erfüllt werden, in bestimmten Bereichen sind Gutscheinlösungen gestattet. Teilweise gilt ein neuer gesetzlicher Rahmen. Und nicht wenige Verbraucherinnen und Verbraucher haben wirtschaftliche Sorgen und müssen noch mehr als sonst auf ihr Geld achten. Schlichtung kann dazu beitragen, die sich stellenden Fragen aufzulösen.

Wie lange soll ich noch auf meine Bestellung warten? Muss ich die Gutscheine vom Fitnessstudio oder für ausgefallene Konzerte akzeptieren? Was wird aus meiner Urlaubskasse? Sollten sich zwei Vertragspartner nicht über eine Antwort auf diese Fragen einig werden, können sie sich zur Vermittlung an eine Schlichtungsstelle wenden. Gerade in diesen angespannten Zeiten ist es wichtig, dass es ein niederschwelliges Angebot zur Regelung von Streitigkeiten bei Verbraucherverträgen gibt. Ein solches bieten die Verbraucherschlichtungsstellen, kostenlos für Verbraucher, günstig für Unternehmen.

Wie in dieser Serie schon ausführlich beleuchtet wurde, ist Schlichtung kein „fauler Kompromiss“, sondern das Ergebnis einer kompetenten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, die eben in einen wohl abgewogenen Schlichtungsvorschlag mündet. Eine solide rechtliche Einschätzung ist wichtig, in einer Zeit, da Besonderheiten zu beachten sind, die sich insbesondere aus Gesetzesnovellen oder der aktuellen Rechtsprechung ergeben.

Zwar ist keine der beiden Parteien verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen, doch handelt es sich um eine elegante Art, Streitigkeiten schnell und effizient auf Augenhöhe und in voller Informiertheit über die Rechtslage zu lösen, um sich gerade jetzt nicht noch mit zusätzlichem Ärger zu belasten.

Und offenbar besteht Bedarf: Bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes gingen bislang doppelt so viele Anträge ein als im entsprechenden Vorjahreszeitraum und es wundert wenig, dass die auf einen großen Teil des Reisesektors spezialisierte Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr söp gerade wahre Höhenflüge bei den Antragszahlen verzeichnet – ausgehend von bereits beachtlichen Zahlen im Vorjahr.

Wissen muss man allerdings: Schlichtungsstellen geben zwar im laufenden Verfahren und vor allem im Wege des Schlichtungsvorschlags eine rechtliche Einschätzung ab, sie beraten aber nicht im Vorfeld, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht – oder nicht. Auch taktische Handlungsempfehlungen und Ratschläge dürfen die Schlichtungsstellen nicht erteilen, denn sie stehen neutral zwischen beiden Parteien. Geht es also darum, stehen aber andere Angebote bereit, etwa über Verbraucherzentralen für Verbraucher und Verbände und Kammern auf Unternehmerseite – und natürlich die Rechtsanwaltschaft.

Freilich kann es sein, dass ein Unternehmen die Teilnahme am grundsätzlich freiwilligen Verfahren vor einer Schlichtungsstelle oder den unterbreiteten Vorschlag ablehnt. Nicht selten jedoch löst bereits die durch einen Schlichtungsantrag wiederbelebte Kommunikation das Problem. Schließlich kann auf beiden Seiten gerade auch in Krisenzeiten mal etwas übersehen werden. Das einzige Risiko bei einem erfolglosen Verfahren ist also die Zeit, die für die Antragstellung aufgewendet wurde. Der Gang zu Gericht ist immer noch möglich.

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