Aha…

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erklärt auf 45 Seiten in Beamtendeutsch, was nun geht und was nicht. Über so wichtige Themen wie die Einreise sagte sie allerdings nichts.

Kann man als Elsässer wieder in Kehl einkaufen? Die einen sagen so, die anderen sagen so... Foto: Eurojournalist(e) / CC-BY-SA 4.0int

(KL) – Sollten Sie am heutigen Sonntag nichts anderes zu tun haben, dann lesen Sie doch einfach die neue Fassung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg durch. Es wird Ihnen dann vermutlich so gehen wie uns – man versteht wirklich nichts mehr. Allerdings fällt auf, dass in dieser neuen Fassung jeder Hinweis auf die Regelungen bezüglich der Einreise aus dem Ausland, beispielsweise dem benachbarten Elsass fehlt. Eine große deutsche Lebensmittelkette hat allerdings ihre französischen Kunden informiert, dass diese wieder bei ihnen einkaufen dürfen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Das klingt gut. Was weniger gut ist, dass man nirgends eine entsprechende rechtliche Regelung hierzu findet, was deshalb sehr irritierend ist, weil bis dato die Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten wie Frankreich „zu touristischen Zwecken oder zum Einkaufen“ verboten war. Und so richtig beruhigend ist auch nicht, dass die entsprechende Werbeanzeige dieser Lebensmittelkette inzwischen wieder aus den sozialen Netzwerken verschwunden ist…

Inzwischen erfahren wir also aus Werbeanzeigen, was künftig geht und was nicht? Doch klärt dieser Umstand nicht etwa die Situation, sondern macht sie noch chaotischer. Gibt es noch eine Rechtsgrundlage für die Einreise nach Baden-Württemberg? Gibt es Rechtsvorschriften? Gibt es einen sicheren Handelsrahmen?

Die ansonsten sehr gut aktualisierte Internet-Site der Stadt Kehl sagt den französischen Nachbarn zum Thema „Einkaufen in Kehl“ auch nicht mehr. Zwar erfährt man, dass bei der Einreise für wichtige Termine beim Arzt, Notar, Anwalt oder Behörden die Quarantäne-Pflicht entfällt, wenn man geimpft ist oder einen aktuellen Test vorlegen kann, doch eine Antwort auf die Frage, die viele Elsässer interessiert, nämlich ob man als Franzose wieder in Kehl einkaufen darf, ist damit immer noch nicht beantwortet. Bedeutet das Fehlen einer entsprechenden Information in der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg am Ende, dass das Verbote weggefallen ist? Kann man sich bei einer solchen Frage alleine auf eine Werbeanzeige einer Ladenkette stützen?

Aber immerhin gibt es ja noch die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ des Landes >Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung vom 19. April 2021. Diese führt zwar Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht für geimpfte Personen und Menschen aus der Grenzregion auf, doch verbietet § 2 die Einreise immer noch „sofern dies[e] überwiegend aus touristischen Gründen, zu Zwecken des Einkaufs oder zur Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerksleistungen geschieht“. Was gilt nun? Die Werbeanzeige einer Lebensmittelkette? Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg? Oder doch die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne?“

Es ist nachvollziehbar, dass es momentan nicht einfach ist, klare und verständliche Regeln aufzustellen. Doch angesichts der Tatsache, dass wir uns alle an diesen Wust an sich ständig ändernden Vorschriften halten sollen, stehen die Regierungen durchaus in der Pflicht, diese Vorschriften so zu formulieren, dass man sich auch verstehen kann. Denn eine Vorschrift, die man nicht versteht, kann man auch nicht anwenden.

Wenn man jetzt noch bedenkt, dass beispielsweise das Elsass an drei deutsche Bundesländer grenzt, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland, die alle unterschiedliche Regelungen haben, wird das Chaos perfekt.

Bleibt die Frage, ob seit mindestens 14 Tagen geimpfte oder aktuell getestete Elsässer  wieder nach Baden-Württemberg zum Einkaufen einreisen dürfen oder nicht. Die Antwort auf diese Frage ist ein klares „Kann sein, kann aber auch nicht sein…“

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